Geschäftsstelle

Parkstraße 9
35066 Frankenberg

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Präambel

Die Gründungsmitglieder stimmen darin überein, dass das Finanzsystem der Gegenwart unter erheblichen Schwächen leidet:

  • Es führt weltweit zu Mangel und Ausbeutung von Mensch und Natur; es schafft in vielen Teilen der Welt eine Atmosphäre von Trostlosigkeit und Depression.
  • Es erzeugt Krieg aller gegen alle (bellum omnium contra omnes) um das Geld.
  • Es macht einige wenige unermesslich reich und die meisten arm, so arm, dass sie kein würdevolles Leben führen können.
  • Auf allen gesellschaftlichen Ebenen ist ein riesiger Mangel an geldlichen Mitteln zu erkennen. Wichtige Projekte lassen sich aus Mangel an Geld nicht realisieren. Beziehungen und Familien gehen aus Mangel an Geld zu Grunde. Kinder bekommen aus Mangel an Geld nicht geboten, was ihnen an Bildung und Erziehung zustehen würde, um sie zu kraftvollen und selbstbewussten Mitgliedern der Gesellschaft heranzuziehen.
  • Schulden, die zur Behebung des Mangels aufgenommen werden, vergrößern das Desaster und bringen die Schuldner in eine Teufelsspirale der Abhängigkeit und Entwürdigung.
  • Es zwingt zu unbegrenztem Wachstum in einer begrenzten Welt und droht diese zu zerstören.
  • Es erzeugt ständig Stress und macht ganze Völker krank.
  • Etc.

Die Gründungsmitglieder stimmen auch darin überein, dass das gegenwärtige Finanzsystem nicht zwingend ist und dass es Alternativen geben muss, die das Gegenteil erzeugen:

  • Fülle für alle- jeder Mensch hat ein Geburtsrecht auf ein würdiges Dasein.
  • Beendigung des zerstörerischen Wachstumszwanges.
  • Mehr Einklang zwischen Menschen und Mensch und Natur.
  • Genügend Mittel, um alle wünschenswerten Gemeinschaftsprojekte zu verwirklichen
  • Transformation der Geldqualität: Weg von einem Geld, das trennt, hin zu einem Geld, das verbindet: Glücks- statt Stressgeld.

Die Gründungsmitglieder beanspruchen für sich nicht, zu wissen, wie sich ein solches für alle freundliches Finanzsystem weltweit schaffen lässt. Sie sind jedoch davon überzeugt, dass sich durch den kreativen Zusammenschluss williger Menschen, aus allen Nationen und Bereichen der Gesellschaft, Lösungen finden, erproben und verankern lassen, die die Wende zu einem solchen Finanzsystem einläuten könnte.

Die Gründungsmitglieder sind - nicht ideologische gebundene - Visionäre und sie wissen, dass die Luftschlösser von heute die Paläste von morgen sein werden. Sie verfolgen ihre Vision und sind bereit, konzeptionelle Begrenzungen zu transzendieren und nehmen die damit verbundenen Konsequenzen bewusst und gerne in Kauf.

Vereinssatzung

Der Verein „Vision Money World“ – Verein zur Entwicklung von alternativen und neuen Konzepten für international anwendbare menschen- und lebensfreundliche Finanzsysteme e.V. ist seit April 2012 beim Amtsgericht Marburg als Verein eingetragen.

Auf der Gründungsversammlung am 30. Januar 2012 wurde die Vereinssatzung von den Gründungsmitgliedern einstimmig verabschiedet.

Vereinssatzung.pdf

Nachfolgend der Satzungstext:

§ 1 Vereinsname, Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen: VISION MONEY WORLD – Verein zur Entwicklung von alternativen und neuen Konzepten für international anwendbare menschen- und lebensfreundliche Finanzsysteme.

2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Frankenberg/Eder.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1) Der Verein wird zunächst im Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg eingetragen. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

2) Der Verein strebt auf Dauer die Rechtsform einer Stiftung an.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck

1) Der Verein sieht sich als Denk- und Handlungswerkstatt, die international, überethnisch, überparteilich, überkonfessionell und überweltanschaulich ausgerichtet ist. Die Vision, die als Richtschnur der Vereinsaktivitäten gilt, ist eine konstruktive Verbindung folgender Prinzipien:

  • Freiheit/Unabhängigkeit
  • Achtsamkeit
  • Bewußtsein
  • Kreativität
  • Intelligenz
  • Verantwortung
  • Lebensbejahung, Lebensfreude
  • Verbindend, vernetzend
  • Lichtvoll
  • Gemeinschaftlichkeit
  • Ökologie
  • Ökonomie
  • Ganzheitlichkeit
  • Humanismus
  • Spirituell
  • Unkonventionell
  • etc.

2) Neben der Entwicklung von Visionen setzt sich der Verein zum Ziel, aus intelligenten Visionen realistisch und konkret anwendbare Konzepte zu entwickeln, zu unterstützen, an ihnen mitzuarbeiten und sie praktisch zu erproben. Für die damit verbundenen Themenstellungen soll eine größtmögliche Öffentlichkeit hergestellt werden.

3) Die Umsetzung soll über zu entwickelnde digitale und gedruckte Informationsmedien geschehen. Besondere Schwerpunkte sind die geplanten Konkretisierungen von:

  • Kongressen
  • Tagungen
  • Vorträgen
  • Workshops
  • Vernetzung

4) Der Verein erprobt in seiner eigenen Arbeit alternative Formen, wie z.B. eine Komplementärwährung.

5) Die Rechtsform des eingetragenen Vereins gilt als Übergangslösung zum angestrebten Status einer Stiftung. Ebenfalls angestrebt ist die Entwicklung als dauerhafte Einrichtung mit konkreter Adresse, entsprechenden Räumlichkeiten, definiertenÖffnungszeiten und reeller öffentlicher Ansprechbarkeit.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein.

2) Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines Antrags in Textform der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss in Textform.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, der auch in einer Komplementärwährung entrichtet werden kann. Darüber hinaus freut sich der Verein über ein ehrenamtliches förderliches Engagement seiner Mitglieder, das in vereinseigener Komplementärwährung vergütet wird. Genaueres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

2) Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

3) Der jährliche Beitrag ist für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

4) Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 6 erfolgt keine zeitanteilige Rückzahlung der geleisteten Mitgliedsbeiträge.

5) Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Für die Umsetzung und Konkretisierung von Vereinszielen darf der Verein keine Schulden machen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft;
  • durch Liquidierung eines Unternehmens;
  • durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über;
  • durch Auflösung des Vereins.

2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

3) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären und ohne Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zulässig.

§ 7 Ausschluss

1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck und seine Prinzipien schwerwiegend verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist eine Widerspruchsfrist von vier Wochen einzuräumen. Der Vorstand hat den Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Im Falle eines Widerspruchs entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Er soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet werden. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Sie ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch die Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.

3) Adressenänderungen der Mitglieder sind dem Vorstand anzuzeigen.

§ 9 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 25% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Die Mitgliederversammlung kann auch per Telefon- und/oder Videokonferenz oder durch sonstige neuartige Kommunikationsmöglichkeiten abgehalten werden.

3) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung Textform. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen und eine Einberufungsfrist von einem Monat ist einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Über die Aufnahme der Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst nachträglich bzw. in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. Der Versammlungsleiter hat sodann die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

2) Der Vorstand hat der zu berufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen. Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angenommen.

4) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Stimme/Entscheidung zu einem in der Tagesordnung genannten Punkt bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung auch schriftlich beim Vorstand abzugeben.

5) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Stimme zur Abstimmung eines auf der Tagesordnung genannten Punktes auf ein anderes Mitglied zu übertragen. Zur ordnungsgemäßen Stimmenübertragung ist ein schriftlicher Nachweis erforderlich. Mehr als eine Stimmenübertragung auf ein Mitglied ist nicht zulässig.

6) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, Ort , Zeit bzw. Form der Versammlung sowie jeweilige Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll zu verfassen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied erhält innerhalb angemessener Frist eine Niederschrift auf Anforderung.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Aufgaben können auch durch Beschluss an ein anderes Vereinsorgan delegiert werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abwählen.

4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes sowie den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand auf Antrag Entlastung.

5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

6) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

7) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über:
a) Befreiungen von der Beitragspflicht;
b) Aufgaben, Maßnahmen und Aktionen des Vereins;
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen des Vereinsbereichs;
e) Auflösung und Liquidation des Vereins.

8) Die Mitgliederversammlung kann über Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden, beschließen.

9) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

§ 13 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer. Der Schatzmeister vertritt den 1. Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

3) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§ 14 Geschäftsführung und Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden oder von zwei anderen Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Intern gilt, dass die zwei anderen Vorstandsmitglieder den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall vertreten.

§ 15 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind und davon zwei Drittel zustimmen. Die Abstimmung ist geheim vorzunehmen. Sind drei Viertel der Mitglieder nicht anwesend, ist binnen drei Monaten erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2) Im Falle der Vereinsauflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Vereinigung mit vergleichbarer Zielsetzung. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen. Vermögen in vereinsinterner Komplementärwährung ist ebenfalls zu übertragen, soweit das technisch möglich ist, anderenfalls verfällt es.

§ 16 Schlussbestimmungen

1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die angreifbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame zu ersetzen und/oder so auszulegen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche und/oder ideelle Zweck nach Möglichkeit erreicht wird.

2) Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 30. Januar 2012 beschlossen worden und damit in Kraft getreten.